Was man über Familienzulagen wissen sollte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

 

a)    Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht

b)    Stiefkinder

c)     Pflegekinder

d)    Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt im überwiegenden Maß aufkommt (Art. 4 Abs. 1 FamZG)

 

Die Familienzulagen im Sinne des FamZG sind zu unterteilen in Kinder- und Ausbildungszulagen.    

Kinderzulage

Sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr entrichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200 pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG).

 

Ausbildungszulage

Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 2 lit. b FamZG). Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF 250 pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG).

 

Zusätzlich zu den Zulagen gemäß FamZG können die Kantone Geburts- und Adoptionszulagen in ihren Familienzulagenordnungen vorsehen.

 

Die Familienzulagen werden nicht nur für Kinder in der Schweiz, sondern auch für Kinder entrichtet, die in einem Staat leben, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Art. 7 Abs. 1 FamZV).

 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Jahreseinkommen mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht. Dies entspricht einem AHV-pflichtigen Einkommen von derzeit CHF 7‘050 pro Jahr. Die minimale volle Altersrente der AHV beträgt zurzeit CHF 1‘175 pro Monat. Somit ergibt sich nachfolgende Rechnung:

 

CHF 1‘175 x 12 / 2 = CHF 7‘050

 

Es ist allerdings zu beachten, dass auf ein monatliches Einkommen abgestellt wird. Dies entspricht einem AHV-pflichtigen Mindesteinkommen von derzeit CHF 587 pro Monat (Rz. 506 FamZWL). D.h. Anspruch auf die Familienzulagen besteht nur während der Monate, in denen der monatliche Mindestbetrag von CHF 587 Franken erreicht wird (Rz. 514 FamZWL). Es werden nur ganze oder gar keine Zulagen entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG).

 

Beispiel

Eine im Stundenlohn angestellte Person erzielt nachfolgende AHV-pflichtigen Löhne:

Januar

Februar

März

April

CHF

CHF

CHF

CHF

850

400

600

380


Für die Monate Januar und März werden die vollen Familienzulagen entrichtet, während für die Monate Februar und April keine Familienzulagen entrichtet werden. Wird jedoch im Dezember (oder bereits früher) festgestellt, dass das AHV-pflichtige Jahreseinkommen CHF 7‘050 übersteigt, werden die Familienzulagen auch für die Monate nachbezahlt, in welchen der monatliche Mindestbetrag von CHF 587 nicht erreicht wurde.  

 

Die Familienzulagen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber den Sitz hat (Art. 12 Abs. 2 FamZG).

 

Auch selbständigerwerbende Personen haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG).

 

Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so regelt Art. 7 FamZG, wie mit dieser Anspruchskonkurrenz umzugehen ist, d.h. wer auf die Familienzulage schlussendlich Anspruch hat. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz im Kanton der zweitanspruchsberechtigten Person höher ist als im Kanton der erstanspruchsberechtigten Person.

 

Beispiel

Die Familie wohnt im Kanton Zürich. Die erstanspruchsberechtigte Person ist im Kanton Zürich arbeitstätig, die zweitanspruchsberechtigte Person im Kanton Zug. Die erstanspruchsberechtigte Person bezieht eine monatliche Kinderzulage im Kanton Zürich von CHF 200. Da der Kanton Zug eine Kinderzulage von monatlich CHF 300 kennt, kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Differenz von monatlich CHF 100 im Kanton Zug geltend machen.

 

Berechnung bei Ein- und Austritt

Da der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch entstehen, müssen die Zulagen auf den Ein- oder Austrittstag genau abgerechnet werden (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Dies auf der Basis von 30 Tagen pro Monat.

 

Beispiel

Der Austritt aus dem Unternehme erfolgt am 11. Februar 2018. Auf Basis einer Kinderzulage von CHF 200 beläuft sich die Kinderzulage des Monats Februar 2018 auf CHF 73.35

 

Fortzahlung der Zulage bei Arbeitsverhinderung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung von gesetzlichen Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, werden die Familienzulagen bis zum Ende des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate weiter ausgereichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist (Art. 10 Abs. 1 FamZV).

 

Unbezahlter Urlaub

Auch beim Bezug von unbezahltem Urlaub gilt, dass die Zulagen noch während des laufenden und der drei darauffolgenden Monate weiter ausgerichtet werden (Art. 10 Abs. 1bis FamZV).

 

Weitere Ansprüche

Während des Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen sowie während eines Jugendurlaubs gem. Art. 329e Abs. 1 OR besteht der Anspruch auf Familienzulagen (Art. 10 Abs. 2 FamZV).

 

Stirbt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, so werden auch in diesem Fall die Familienzulagen noch während des laufenden und der drei darauffolgenden Monate ausgereichtet.

 

(Stand: Januar 2018)


FamZG = Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006, SR 836.2

FamZV = Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) vom 31. Oktober 2007, SR 836.21

FamZWL = Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG

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FamZWL
Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG
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